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§ 81 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweisdatenbank

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. Absatz 2,An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Standort der Anlage;
    3. Ziffer 3
      die Art und Maximalkapazität der Anlage;
    4. Ziffer 4
      die Zählpunktnummer;
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. Ziffer 6
      die Menge der erzeugten Energie;
    7. Ziffer 7
      die eingesetzten Energieträger;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. Ziffer 9
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. Ziffer 10
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. Ziffer 11
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273997