Rechtstracker.at

§ 83 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweise

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  2. Absatz 2,Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, sind spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. Ziffer 7
      das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 3, haben Nachweise gemäß Paragraph 80, folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. Ziffer 3
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 80, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  5. Absatz 5,Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz 7, sowie des Paragraph 83, Absatz 6, EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
  6. Absatz 6,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  8. Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in einem Anlagenregister zu veröffentlichen. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. Ziffer eins
      zum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. Ziffer 2
      installierte Leistung der Anlage;
    3. Ziffer 3
      Jahreserzeugung;
    4. Ziffer 4
      technische Eigenschaften der Anlage und
    5. Ziffer 5
      Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273999