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§ 9 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben des Regelzonenführers

Paragraph 9,

Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
  2. Ziffer 2
    zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
  3. Ziffer 3
    zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
  4. Ziffer 4
    elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
  5. Ziffer 5
    eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 140, Absatz eins, durchzuführen;
  6. Ziffer 6
    die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, Amtsblatt Nummer L 259 vom 27.09.2016 Seite 42, durchzuführen;
  7. Ziffer 7
    die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;
  8. Ziffer 8
    die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Amtsblatt Nummer L 312 vom 28.11.2017 Seite 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;
  9. Ziffer 9
    die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorzunehmen;
  10. Ziffer 10
    die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  11. Ziffer 11
    die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
  12. Ziffer 12
    ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 11, eingehalten werden;
  13. Ziffer 13
    sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
  14. Ziffer 14
    mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
  15. Ziffer 15
    im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
  16. Ziffer 16
    zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz;
  17. Ziffer 17
    bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen;
  18. Ziffer 18
    die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 144, zu veröffentlichen.

Schlagworte

Übertragungsnetz

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P9/NOR40273924