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§ 92 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Netzbedingungen

Allgemeine Netzbedingungen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
  2. Absatz 2,Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    4. Ziffer 4
      Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
    5. Ziffer 5
      die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
    7. Ziffer 7
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    8. Ziffer 8
      einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    9. Ziffer 9
      verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
    10. Ziffer 10
      die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß Paragraph 95,;
    11. Ziffer 11
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    12. Ziffer 12
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    14. Ziffer 14
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
    15. Ziffer 15
      Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
  3. Absatz 3,In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß Paragraph 117, Absatz 3, auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.

Schlagworte

Entschädigungsregelung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274008