Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 4 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 4, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40154997