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§ 23c ElWOG 2010

Fassungen
08.01.2021 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 17/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23c08.01.202123.12.2025 BGBl. I Nr. 17/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 c

Inkrafttretensdatum

08.01.2021BGBl. I Nr. 17/2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Stilllegungsverbot

Paragraph 23 c,

  1. Absatz eins,Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2,Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4 und 8 abzuschließen.
  3. Absatz 3,Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
    1. Ziffer eins
      operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
      1. Litera a
        Materialkosten,
      2. Litera b
        Personalkosten und
      3. Litera c
        Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
    2. Ziffer 2
      allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
    3. Ziffer 3
      nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
    4. Ziffer 4
      ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
  4. Absatz 4,Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Satz abgegolten werden;
    2. Ziffer 2
      Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
    3. Ziffer 3
      allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
    4. Ziffer 4
      Opportunitätskosten jeglicher Art;
    5. Ziffer 5
      Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
    7. Ziffer 7
      etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
  5. Absatz 5,Für den Zeitraum des Stilllegungsverbots ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
  6. Absatz 6,Die Kosten sind über das durch Verordnung gemäß den Paragraphen 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2021

Schlagworte

Stillstandsszenario, Neuinvestition, Finanzierungskosten

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40230573