Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Inkrafttretensdatum
03.03.2011
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 47.Paragraph 47,
(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40123955