Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 1 festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz eins, festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 3 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 3, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz eins, oder Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt.
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 nicht nachkommtseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, nicht nachkommt
seinen Verpflichtungen gemäß § 83 Abs. 1 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, nicht nachkommt;
intelligente Messgeräte verwendet, die den in der Verordnung gemäß § 83 Abs. 3 festgelegten Standards nicht entsprechen;intelligente Messgeräte verwendet, die den in der Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, festgelegten Standards nicht entsprechen;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, 2, oder 3 nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien, die Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 3 oder § 84 Abs. 1 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3, oder Paragraph 84, Absatz eins, Daten widerrechtlich offenbart;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40124007