Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energiearmuts-Definitions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Regelungsinhalt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40274124