Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energiearmuts-Definitions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Indikatoren zur Messung von Energiearmut
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
Objektive Indikatoren:
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
subjektive Indikatoren:
Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
ergänzende Indikatoren:
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
(2)Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
(3)Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
Schlagworte
Strompreis, Gaspreis
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40274127