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§ 165 EO

Fassungen
01.01.1898 bis 30.09.2000 — RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16501.01.189830.09.2000 RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 79/1896

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Paragraph 165,

Die vorläufige Feststellung des Lastenstandes erfolgt nach dem letzten Grundbuchsstande und nach den amtlichen Mittheilungen und Ausweisen, die dem Gerichte über die Belastung der Liegenschaft und über die bei der Meistbotsvertheilung voraussichtlich zu berücksichtigenden Ansprüche und Rechte vorliegen. Wer bei der mündlichen Verhandlung die Unrichtigkeit solcher für die Feststellung des Lastenstandes wesentlicher Angaben behauptet, insbesondere wer Angaben über die Höhe oder Rangordnung von Ansprüchen und Lasten bestreitet, die hiebei in Anschlag zu bringen wären, oder wer geltend macht, dass dieselben schon ganz oder theilweise erloschen sind, muss seine Behauptung spätestens innerhalb fünf Tagen nach der Tagsatzung dem Gerichte glaubhaft machen, widrigens der Lastenstand nach Inhalt der obbezeichneten Acten und unter Beobachtung der im Paragraph 166, angegebenen Grundsätze festgestellt wird.

Schlagworte

Mitteilung, Meistbotsverteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021088

alte Dokumentnummer

N2189616888T