Rechtstracker.at

§ 170b EO

Fassungen
01.09.2005 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 68/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 170b01.09.200530.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 68/2005 · aufgehoben
§ 170b01.01.200231.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 170b01.10.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 68/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 6,).

Text

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

Paragraph 170 b,

  1. Absatz eins,Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3,Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.

Anmerkung

jetzt § 170

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066141