Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181Paragraph 181
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verwahrung des Vadiums
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz eins,Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 179, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 180, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
(2)Absatz 2,Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233700