Rechtstracker.at

§ 240 EO

Fassungen
01.10.1975 bis 30.06.2021 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24001.10.197530.06.2021 BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vierte Abtheilung.
Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.

Zwangsverwaltung.

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Wenn auf den Antheil eines Bergwerkes Execution durch Zwangsverwaltung geführt wird, kann der von den Theilhabern des Bergbaues bestellte gemeinschaftliche Bevollmächtigte (Paragraph 166, Berggesetz 1975) zum Verwalter ernannt werden. Wenn im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person dieses Bevollmächtigten wichtige Bedenken dagegen bestehen, sind vor Ernennung des Verwalters sämmtliche Theilhaber des Bergbaues einzuvernehmen.
  2. Absatz 2,Der vom Executionsgerichte sodann ernannte Verwalter hat auch für die anderen Theilhaber des Bergbaues und als deren Bevollmächtigter die Verwaltung zu besorgen, und es tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung die Vollmacht des von den Theilhabern früher bestellten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten außer Wirksamkeit. Ein solcher Verwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, zu deren Vornahme der Besitz einer Vollmacht nach Paragraph 166, Berggesetz 1975 berechtigt.
  3. Absatz 3,Von der Ernennung des Zwangsverwalters hat das Executionsgericht der zuständigen Berghauptmannschaft von amtswegen Mittheilung zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Schlagworte

Exekution, Exekutionsgericht, Bergwerkseigentum, Bergwerk, Teilhaber, BGBl. Nr. 259/1975, Abteilung, Anteil, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021163

alte Dokumentnummer

N2189616963T