Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252gParagraph 252 g
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bericht des Vollstreckungsorgans
§ 252g. (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wennParagraph 252 g, (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn
die hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
(2)Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Absatz 2, verlängert wurde.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995;
2. vgl. jetzt § 252d.
Dokumentnummer
NOR12038125
alte Dokumentnummer
N2199549720J