Rechtstracker.at

§ 252g EO

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 252g01.07.199631.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 g

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bericht des Vollstreckungsorgans

Paragraph 252 g, (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn

  1. Ziffer eins
    die hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
  2. Ziffer 2
    kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
  3. Ziffer 3
    keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
  4. Ziffer 4
    das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
  5. Ziffer 5
    das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
  1. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Absatz 2, verlängert wurde.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995;
2. vgl. jetzt § 252d.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038125

alte Dokumentnummer

N2199549720J