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§ 252i EO

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 252i01.07.199631.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 i

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeine Sperrfrist

Paragraph 252 i, Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995;
2. vgl. jetzt § 252f.

Schlagworte

Sperrfrist, Neuvollzug, Neuvollzugsantrag, Exekutionsantrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038127

alte Dokumentnummer

N2199549722J