Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 291cParagraph 291 c
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen
§ 291c.Paragraph 291 c,
(1)Absatz eins,Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
nach § 291b Abs. 1 odernach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
(2)Absatz 2,Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn erDie Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
alle fälligen Forderungen gezahlt hat und
bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
entweder auch schon gezahlt oder
zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234152