Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303aParagraph 303 a
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird (vgl. § 408 Abs. 8).Ist anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 8,).
Text
Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
§ 303a.Paragraph 303 a,
Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
jetzt § 304
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40066153