Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319aParagraph 319 a
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde
§ 319a.Paragraph 319 a,
(1)Absatz eins,Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das Vollstreckungsorgan mit Beschluß des Exekutionsgerichts zu ermächtigen.
(2)Absatz 2,Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 überwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach Paragraph 315, zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach Paragraph 305, Absatz eins, überwiesen wurde. Paragraph 304, Absatz eins, ist anzuwenden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021269
alte Dokumentnummer
N2189617069T