Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 341Paragraph 341
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Unternehmen
§ 341.Paragraph 341,
(1)Absatz eins,Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2)Absatz 2,Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
den Unternehmensgegenstand zu ändern,
den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3)Absatz 3,Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233861