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§ 364 EO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2021 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36401.08.198930.06.2021 BGBl. Nr. 343/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 364

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 364,

  1. Absatz eins,Gegen einen Schiffer, gegen Personen der Schiffsmannschaft und gegen alle übrigen auf einem Seeschiffe angestellten Personen kann die Haft nicht vollzogen werden, wenn dieses Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist und für die zur Schiffsmannschaft gehörige oder sonst auf dem Seeschiffe angestellte Person nicht unverzüglich ein tauglicher Ersatzmann beschafft werden kann.
  2. Absatz 2,Werden verhaftete Personen zu einem mobilisirten Truppentheile oder auf ein in den Kriegsdienst gestelltes Fahrzeug einberufen, so ist die Haft für die Dauer dieser Verwendung zu unterbrechen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Truppenteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021315

alte Dokumentnummer

N2189617115T