Rechtstracker.at

§ 389a EO

Fassungen
ab 18.01.2017 — BGBl. I Nr. 100/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 389a heute18.01.2017 BGBl. I Nr. 100/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 389 a

Inkrafttretensdatum

18.01.2017BGBl. I Nr. 100/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bankguthaben

Paragraph 389 a,

Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

  1. Ziffer eins
    sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,
  2. Ziffer 2
    ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder
  3. Ziffer 3
    ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187932