Rechtstracker.at

§ 403a EO

Fassungen
01.01.2015 bis 30.11.2016 — BGBl. I Nr. 69/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403a01.01.201530.11.2016 BGBl. I Nr. 69/2014 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 403 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

Paragraph 403 a,

  1. Absatz eins,Klagen und Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
  2. Absatz 2,Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Anmerkung

jetzt § 432

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163879