Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 480Paragraph 480
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zusammensetzung der Vergütung
§ 480.Paragraph 480,
(1)Absatz eins,Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2)Absatz 2,Die Vergütung gilt mit
70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,70% als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),23% als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und5% als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).2% als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
(3)Absatz 3,Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch zwei der Reisegebührenvorschrift 1955.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234010