Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2)Absatz 2,Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.
Schlagworte
Veröffentlichung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233589