Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74bParagraph 74 b
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Barauslagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 74b.Paragraph 74 b,
(1)Absatz eins,Vertritt ein Kinder- und Jugendhilfeträger einen Minderjährigen als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Pauschalbetrag zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag beträgt
bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro
100 Euro,
darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro
20 Euro,
höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Absatz 2,) jedem von ihnen.
(4)Absatz 4,Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 42 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), BGBl. I Nr. 69/2013, gerichtlichen Entscheidungen nach § 43 B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Abs. 2 und 3.Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach Paragraph 42, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, gerichtlichen Entscheidungen nach Paragraph 43, B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Absatz 2 und 3,
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279798