Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84cParagraph 84 c
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 84c.Paragraph 84 c,
(1)Absatz eins,Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
(2)Absatz 2,Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
2. jetzt § 414
Schlagworte
Einvernahme, Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR12038108
alte Dokumentnummer
N2199549703J