Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99cParagraph 99 c
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c.Paragraph 99 c,
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist Paragraph 130, sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233631