Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 24,), die
ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
zu einem Unternehmen gehören oder
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2)Absatz 2,Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40112726