Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Gerichtliche Anordnungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2)Absatz 2,Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40112730