Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Form der Begründung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3)Absatz 3,Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40112707