Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest dürfen vor Durchführung der Desinfektion die ansteckungsverdächtigen Räume von unberufenen Personen nicht betreten, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im selben Hause nicht veranstaltet werden.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß dasselbe Verbot auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit Platz zu greifen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR12129996
alte Dokumentnummer
N8195028992L