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§ 25b EpiG

Fassungen
18.03.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 21/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25b18.03.202230.06.2023 BGBl. I Nr. 21/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 b

Inkrafttretensdatum

18.03.2022BGBl. I Nr. 21/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,In einer Anordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Absatz 2, genannten Daten zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    5. Ziffer 5
      Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung,
    6. Ziffer 6
      Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigen,
    7. Ziffer 7
      Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen),
    8. Ziffer 8
      Nachweis über die Eigenschaft als Personal diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen,
    9. Ziffer 9
      Nachweis über ein Anstellungsverhältnis bei einer internationalen Organisation,
    10. Ziffer 10
      Nachweis über ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts, wobei der Dienstort im Ausland liegt oder die Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    11. Ziffer 11
      Nachweis über die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen,
    12. Ziffer 12
      Nachweis über das Vorliegen von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 25,, sofern sie nicht von den Ziffer 3 bis 11 erfasst sind.
  3. Absatz 3,Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO, insbesondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
  4. Absatz 4,Das Beförderungsunternehmen bzw. die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die bekannt gegebenen Daten spätestens nach Ablauf von 28 Tagen nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt Paragraph 25 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO das Beförderungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40242723