Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
Entschädigungsanspruch.
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.
(3)Absatz 3,Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR12130013
alte Dokumentnummer
N8195029009L