Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ermittlung der Höhe des Schadens.
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf Grund der Erklärung des Eigentümers, Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen, welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.
(2)Absatz 2,Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen Entschädigungsanspruch nicht geltend zu machen erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR12130015
alte Dokumentnummer
N8195029011L