Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2,Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5)Absatz 5,§ 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.Paragraph 30, Absatz 5, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40222481