Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43aParagraph 43 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
(4)Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5)Absatz 5,Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
(6)Absatz 6,Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40226639