Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
(2)Absatz 2,Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.Verkehrsbeschränkungen nach Absatz eins, dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
(3)Absatz 3,Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(5)Absatz 5,Als Auflagen gemäß Abs. 3 Z 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kommen insbesondere in Betracht:
das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
(6)Absatz 6,Bestimmte Orte gemäß Abs. 3 sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.Bestimmte Orte gemäß Absatz 3, sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(7)Absatz 7,Öffentliche Orte gemäß Abs. 3 sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.Öffentliche Orte gemäß Absatz 3, sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
Schlagworte
Altenheim, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244876