Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des Paragraph eins, zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40192776