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§ 4 ErwSchVG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 401.07.200730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 401.01.199130.06.2007 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Beratung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.
  3. Absatz 3,Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192768