Rechtstracker.at

§ 4c ErwSchVG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4c heute01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht

Paragraph 4 c,

  1. Absatz eins,Vor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in Paragraph 263, Absatz 2, ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vollmachtgeber Unternehmen, Stiftungen, oder Liegenschaften oder im Ausland befindliche sonstige Vermögenswerte zum Gegenstand machen möchte oder
    2. Ziffer 2
      sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192779