Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
3. Hauptstück
Finanzierung
1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds
Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
(2)Absatz 2,Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174313