Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln
Verwendungszweck
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
die Aufwendungen für Finanzmittel,
die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Beiträge, die aufgrund der nach § 23 von der Sicherungseinrichtung festgelegten und von der FMA bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zurück zu zahlen sind, dem jeweiligen Mitgliedinstitut nach Maßgabe der von der FMA bewilligten Methode durch Rückzahlung oder Anrechnung auf die nächste Beitragszahlung zurückzuerstatten, sofern es dadurch nicht zu einer Unterschreitung der Zielausstattung kommen würde.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Beiträge, die aufgrund der nach Paragraph 23, von der Sicherungseinrichtung festgelegten und von der FMA bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zurück zu zahlen sind, dem jeweiligen Mitgliedinstitut nach Maßgabe der von der FMA bewilligten Methode durch Rückzahlung oder Anrechnung auf die nächste Beitragszahlung zurückzuerstatten, sofern es dadurch nicht zu einer Unterschreitung der Zielausstattung kommen würde.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281421