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§ 37 ESAEG

Fassungen
ab 15.08.2015 — BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute15.08.2015 BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 117/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Informationspflichten

Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174332