Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
die Pflichten gemäß § 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 2, verletzt;
die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, verletzt;
die Pflichten gemäß § 27 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 27, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, verletzt;
die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 34, unterlässt;
die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174336