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§ 106 EStG 1988

Fassungen
27.06.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 312/1992 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 10601.01.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 26/2009
§ 10631.12.199631.12.2008 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 10601.12.199330.12.1996 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 10601.01.199330.11.1993 § → § · 1 Dokument
§ 10627.06.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 312/1992 · 2 Dokumente
§ 10630.07.198826.06.1992 BGBl. Nr. 400/1988 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 106.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 312/1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993danach: BGBl. Nr. 818/1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Ziffer 27, Anmerkung, dok. Artikel römisch eins,), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Text

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

Paragraph 106, (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Absatz 3,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,) zusteht.

  1. Absatz 2,Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) zusteht.
  2. Absatz 3,(Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartnerschaft, Partnerschaft, Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051443

Alte Dokumentnummer

N3199212511A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 312/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni

1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die

Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt

folgendes:

Paragraph 106, erhält in einem Absatz eins, den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992

geltenden Fassung. Absatz 2, wird angefügt.

Text

Kinder

Paragraph 106, (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,

  1. Litera a
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,
  2. Litera b
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.
  1. Absatz 2,Bei Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, aber für ein Kind gesetzlichen Unterhalt bezahlen, erhöht sich auf Antrag der allgemeine Steuerabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, für das Kalenderjahr 1992 um 1 000 S pro Kind. Die Berücksichtigung dieses Teils des allgemeinen Absetzbetrages hat über Antrag im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs beim Finanzamt zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051445

Alte Dokumentnummer

N3199212514A