Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Auslaufen des Investitionsfreibetrages
§ 10b.Paragraph 10 b,
Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen. Ein Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10 und nach Paragraph 10 a, kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
NOR40013692