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§ 44 EStG 1988

Fassungen
20.12.2003 bis 19.12.2004 — BGBl. I Nr. 124/2003 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 113/2024
§ 4418.06.200919.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 4420.12.200417.06.2009 § → § · 1 Dokument
§ 4420.12.200319.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 124/2003 · 2 Dokumente
§ 4430.07.198819.12.2004 BGBl. Nr. 400/1988 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 44.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 400/1988

Außerkrafttretensdatum

19.12.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Form der Steuererklärungen

Paragraph 44, (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

  1. Absatz 2,Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.
  2. Absatz 3,Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.
  3. Absatz 4,Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Paragraph 29,
  5. Absatz 6,Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  6. Absatz 7,In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049929

Alte Dokumentnummer

N3198811132E

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

20.12.2003BGBl. I Nr. 124/2003

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, 3, 4, 5 und 8

ab 1. 1. 2003 (Veranlagungsjahr 2003)

Paragraph 124 b, Ziffer 90, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Text

Form der Steuererklärungen

Paragraph 44, (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

  1. Absatz 2,Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke” beigefügt wird.
  2. Absatz 3,Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.
  3. Absatz 4,Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.
  4. Absatz 5,Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen.
  5. Absatz 6,Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  6. Absatz 7,In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.
  7. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Absatz eins und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40047733