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§ 16c ETG 1992

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 27/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16c heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 27/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

Paragraph 16 c,

  1. Absatz eins,Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. Ziffer 2
      die Kohärenz;
    3. Ziffer 3
      die Transparenz;
    4. Ziffer 4
      die Offenheit;
    5. Ziffer 5
      der Konsens;
    6. Ziffer 6
      die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. Ziffer 7
      die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. Ziffer 8
      die Effizienz;
    9. Ziffer 9
      die Gesetzeskonformität;
    10. Ziffer 10
      die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. Absatz 2,Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. Absatz 3,Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß Paragraph 16 g, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. Absatz 4,Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

Schlagworte

Zuständigkeitsbereich

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188614