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§ 16j ETG 1992

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 27/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16j heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 27/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Schlichtungsstelle

Paragraph 16 j,

  1. Absatz eins,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
    2. Ziffer 2
      Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
    3. Ziffer 3
      Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
    4. Ziffer 4
      Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
    5. Ziffer 5
      Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
    6. Ziffer 6
      Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
  3. Absatz 3,Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
  4. Absatz 4,Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  8. Absatz 8,Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des Paragraph 8, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, bleiben hiervon unberührt.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188622